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Sparen mit der BBG
Sicherheit


Ihre Spareinlagen sind bei uns sicher.

Die Braunschweiger Baugenossenschaft ist als Mitglied dem Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung angeschlossen. Ausschließlicher Zweck der Selbsthilfeeinrichtung ist es, die Einlagen der Sparer bei den angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften zu sichern. Die dem Selbsthilfefonds angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften leisten jährliche Beiträge. Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtung aus Einlagen nicht erfüllen kann, so wird der GdW den Selbsthilfefonds im Rahmen des Statuts und im Interesse des Vertrauens in die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Eine Begrenzung der Einlagensicherung ist im Statut nicht vorgesehen. Ein formaler Rechtsanspruch von Seiten der Genossenschaft oder von Seiten des Sparers besteht jedoch nicht.

Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung verwendet werden. Der Selbsthilfefonds des GdW besteht seit 1974. Seitdem hat es noch keinen Fall gegeben, in dem der Selbsthilfefonds eintreten musste.

In ihrer Geschäftstätigkeit sind die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung Wohnungsunternehmen. Sie haben von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) außerdem eine Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG zur Hereinnahme von Spareinlagen. Die Hereinnahme von Spareinlagen stellt das einzige Bankgeschäft dieser Genossenschaften dar, qualifiziert diese Genossenschaften aber formal zu Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG. Die Spareinlagen werden ausschließlich als Finanzierungsmittel im eigenen Wohnungsbestand und nicht zur Kreditvergabe an Dritte eingesetzt. Das bankmäßige Aktivgeschäft (Kreditgeschäft), das Girogeschäft, das Wertpapiergeschäft, das Depotgeschäft und andere Bankgeschäfte werden von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht betrieben; hierauf erstreckt sich ausdrücklich nicht ihre Bankerlaubnis gemäß §32 KWG.

Wir betonen dies deshalb ausdrücklich, um aufzuzeigen, dass die Risikosituation der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung eine grundsätzlich andere – d. h. günstigere – ist als bei Vollkreditinstituten. Der Immobilienbestand der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung macht durchschnittlich rund 80 bis 90 Prozent der Bilanzsumme aus. Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung leben nicht von dem schnelllebigen und risikoreichen Finanz- und Kreditgeschäft wie Vollkreditinstitute, sondern von dauerhaft gesicherten Mieterträgen. Diese Genossenschaften sind also nach Satzung und tatsächlicher Geschäftspolitik vorrangig Wohnungsunternehmen. Die Sicherungseinrichtung im Rahmen des Einlagensicherungsfonds beim GdW trägt diesen Besonderheiten Rechnung.

Statut und Grundsätze können Sie hier herunterladen: Statut des Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften (GdW)